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20180327-Statuten_D.pdf
Namenaktien bzw. Inhaberaktien der Gesellschaft werden vorbehältlich Absatz 3 als Wertrechte (im Sinne des Obligationenrechts) und Bucheffekten (im Sinne des Bucheffektengesetzes) ausgestaltet. 3 Der Aktionär kann, nachdem er im Aktienbuch eingetragen wurde, von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung [...] Gesellschaft kann demgegenüber jederzeit Urkunden (Einzelurkunden, Zertifikate oder Globalurkunden) für Namenaktien drucken und ausliefern. Sie kann als Bucheffekten ausgestaltete Namenaktien aus dem entsprechenden Verwahrungssystem zurückziehen. Die Gesellschaft Aktien 4 kann ausgegebene Urkunden, die bei ihr[...]