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Statuten-20230328.pdf
Artikel 4 1 Die Namenaktien der Gesellschaft werden vorbehältlich Absatz 2 als Wertrechte (im Sinne des Obligationenrechts) und Bucheffekten (im Sinne des Bucheffektengesetzes) ausgestaltet. 2 Der Aktionär kann, nachdem er im Aktienbuch eingetragen wurde, von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung [...] Gesellschaft kann demgegenüber jederzeit Urkunden (Einzelurkunden, Zertifikate oder Globalurkunden) für Namenaktien drucken und ausliefern. Sie kann als Bucheffekten ausgestaltete Namenaktien aus dem entsprechenden Verwahrungssystem zurückziehen. Die Gesellschaft kann ausgegebene Urkunden, die bei ihr eingeliefert[...]